Neue Aufbereitungsgeräte (RDG, RDG-E, Sterilisatoren) dürfen erst dann in den Routinebetrieb übergehen, wenn ihre Prozesse rechtskonform validiert wurden. Die MPBetreibV definiert dafür klare Vorgaben und legt fest, wer diese Validierung durchführen darf. Eine unabhängige, akkreditierte Prüfstelle schafft die Grundlage für einen sicheren und rechtssicheren Betrieb ab dem ersten Einsatz.
MPBetreibV, § 8 Abs. 4: Der Betreiber darf mit der Aufbereitung und der Validierung nur Personen oder Betriebe beauftragen, die über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und die besonderen Anforderungen nach § 5 erfüllen:
„…Die Validierung und Leistungsbeurteilung des Aufbereitungsprozesses muss im Auftrag des Betreibers durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 hinsichtlich der Validierung und Leistungsbeurteilung derartiger Prozesse erfüllen.“
Bereits in Planungs- und Beschaffungsphasen von neuen Aufbereitungsgeräten werden die Voraussetzungen für die spätere rechtskonforme Validierung festgelegt. Eine frühzeitige Einbindung reduziert nachträgliche Anpassungen und schafft Klarheit in Technik, Raum und Prozesse
Bauhygienische Planungen und unabhängige Validierungen greifen ineinander und schaffen eine prüfsichere Basis – von der Planung bis zur belastbaren Dokumentation.
Tragfähig für Inbetriebnahme, Begehungen und Audits.